Kaminofen in eigentumswohnung zustimmung der weg Der Einbau eines Schornsteins stellt eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums dar, die vom früheren Zustand abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. 1 › Kaminofen-in-Eigentumswohnung--f 2 Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören Schornsteine also zum Gemeinschaftseigentum, sofern die Teilungserklärung nichts anderes vorsieht. Ein Kaminofen. 3 Es ist nur die Frage, ob es eine bauliche Veränderung ist, die von der WEG genehmigungspflichtig wäre. Die Hausverwaltung kann nicht, darf nicht und sollte. 4 Also nutzen auch nicht alle Eigentümer den Schornstein. Trotzdem teilen sich die Mitglieder der WEG für einen Kamin im Gemeinschaftseigentum grundsätzlich die Kosten. Es gibt kein Gesetz, nach dem Teile der Anlage automatisch zum Sondereigentum werden, wenn nur ein Eigentümer dieses nutzt. 5 Grundsätzlich kann die Errichtung eines Schornsteins oder Abzugs im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft als bauliche Veränderung angesehen werden, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, insbesondere wenn die Maßnahme die Standfestigkeit oder den Brandschutz des Gebäudes beeinträchtigt (OLG Celle, , Az. 4. 6 Ein anderer Eigentümer hat mich auf die potentielle Möglichkeit hingewiesen, dass der Einbau eine Kamins eventuell noch über die Baugenehmigung abgedeckt ist. In der Teilungserklärung gibt es eine weitreichende Zustimmung zur Veränderung des Gemeinschaftseigentums beim Ausbau der Dachgeschosse. 7 Es obliegt der WEG zu entscheiden, ob die Gemeinschaft diese Modernisierungsmaßnahmen durchführt oder dies einem Eigentümer selbst gestattet ist. Kostenträger gemäß § 21 Abs. 2 WEG ist dabei jedoch der Eigentümer, welcher die Maßnahme verlangt. 8 72) und zum anderen aus dem aus § 13 Abs. 2 WEG folgenden Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ab. Für den Anschluss an einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Kaminzug kann hier nichts anderes gelten als für die Regelung der Nutzung von Gemeinschaftsflächen wie z. B. Stellplätzen. 9 BayObLG WE , ; , 21). Ein Kaminofen dürfte anhand dieser Definition regelmäßig eine „bauliche Veränderung“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG sein, da es sich um einen Einbau handelt, der das Gebäude gegenständlich umgestaltet. Auch handelt es sich nicht um eine reine Modernisierungsmaßnahme, was bereits dadurch deutlich wird. kamin einbauen mehrfamilienhaus 10