Art. 49 go bayern kommentar Art. Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung. (1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst. 1 Zur → aktuellen Auflage. Art. 49 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung. Mai (1) 1 Ein Mitglied kann an der Beratung und. Dokumentnavigation: Vor-/. 2 Nach Art. 49 Abs. 1 GO kann ein Mitglied nicht an Beratung und Abstimmung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Art. 49 Teil B. Erläuterungen deren Sachkunde um die Äußerung zu einer schwierigen Tat- oder Rechts- frage gebeten worden sein (FSt. 4 Art. 46 Geschäftsleitung; Art. 47 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit; Art. 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige; Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung. 1. Allgemeines; 2. Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 49 GO, Art. 38 3. Keine Anwendbarkeit von Art. 49 bei Wahlen und Entsendungsbeschlüssen 4. 5 Beck'scher Online-Kommentar. BeckOK Kommunalrecht Bayern, Dietlein/Suerbaum. GO. Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde. 2. Abschnitt Geschäftsgang (Art. 45 - Art. 55) Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung. A. Anwendungsbereich; B. Folgen des Mitwirkungsverbots; C. Persönliche Beteiligung; D. Unmittelbarer Vor- oder. 6 Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung (1) 1 Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen. 7 Bei dem Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung ist aber zu beachten: Der Beschluss an sich ist nach Art. 49 IV GO nur unwirksam, wenn die Beteiligung des ausgeschlossenen Mitglieds für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 8 des Freistaates Bayern Kommentar Art. 48 (Schweiger /) Art. 49 Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern vom 5. 6. (BayRS ). 9 Art. 49 Abs. 1 GO dar, wonach ein Gemeinderatsmitglied bei persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen darf. Zum einen gilt Art. 49 Abs. 1 GO nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO scho REWIS RS , beschlussfassung gemeinderat bayern schema 10 Stimmberechtigt sind die Mitglieder, wenn sie im Sinne des Art. 49 I Satz 1 GO nicht wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen sind. Eine. 11